Verordnung einer Krankenbeförderung richtig ausfüllen
Für einen mobilen, gehfähigen Patienten (auch mit Rollator oder Gehhilfe)
Für einen nicht gehfähigen, im Rollstuhl sitzenden Patienten / evtl. auch nur zeitlich begrenzt
Für einen Patienten, der durch uns getragen werden muß. Zum Bsp. in die 1. Etage, oder mehrere Stufen
Für den liegenden (bettlägerigen) und / oder Kreislauf instabilen Patienten
Die Rückseite bzw. 2. Seite der Verordnung ist in allen Fällen gleich auszufüllen. Siehe hier
Privatversichert
Hier ist eine individuelle Klärung mit Ihrer Privatversicherung unumgänglich. Gerne sind wir ihnen auch hier im Vorfeld behilflich, bzw. geben ihnen Ratschläge, wie sie es am besten angehen.
Abrechnen können wir unter anderem mit manchen Privatversicherungen auf direktem Wege. Sollte dies nicht möglich sein, bekommen sie als Patient die Rechnung zum einreichen bei ihrer Privatversicherung von uns, auch gerne in 2 oder 3 facher Ausführung (wie gewünscht). Sie als Patient müssen uns erst dann bezahlen, wenn sie das Geld von ihrer Privatversicherung bekommen haben. Somit braucht niemand in Vorleistung treten.
Fahrtkosten
Vorweg möchten wir sie darüber aufklären, welche Personengruppen mit uns fahren können.
Grundsätzlich befördern wir alle Personen, die in irgendeiner Weise krank, und oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (ohne medizinische Betreuung).
Nur wer ist in welchen Fällen Kostenträger der Fahrt?
1. Die Krankenkasse / Pflegekasse
2. Die Person die wir befördern (privat)
Das Thema Fahrtkostenübernahme ist so individuell und oft von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich, sodass wir uns freuen, sie persönlich bzw. am Telefon darüber aufklären zu können.
Frau Terfort und Frau Lewers geben ihnen gerne detailiert Auskunft hierüber.
Gemeinsam finden wir in den meisten Fällen eine Möglichkeit der Kostenübernahme.
Wir machen uns stark für Sie, damit ihnen bezüglich der Fahrten möglichst wenig Arbeit entsteht.
„Der Fahrdienst“ wurde Im Januar 2003 gegründet und widmet sich von Anbeginn seiner Tätigkeit alten, kranken und behinderten Menschen.
Entsprechend ist das Personal eingewiesen und geschult.
Sehr oft werden uns behinderte Menschen „anvertraut, in unsere Obhut gegeben“ – es ist also eine besondere Verpflichtung, diesem Vertrauen gerecht zu werden.
Die Fahrzeuge sind entsprechend ausgerüstet und mit den erforderlichen Hilfen ausgestattet.
Wir fahren Patienten
◦ die noch mobil sind
◦ im Rollstuhl (eigener oder durch uns gestellter Rolli) sitzen
◦ oder liegend (ohne medizinische Betreuung) gefahren werden müssen
◦ oder mit dem Tragestuhl, um Treppen zu überwinden
Mit den Krankenkassen sind die erforderlichen Vereinbarungen getroffen, um Krankenfahrten entsprechend der Gebührenvereinbarung abrechnen zu können - ob zum Arzt, zur Dialyse, Therapie, Kur, etc.
Und hier soll jetzt unsere Patienten-Information Klarheit schaffen, damit im Nachhinein keine Unstimmigkeiten oder gar Verärgerungen aufkommen.
Wann übernehmen die Krankenassen Fahrtkosten:
Vorab: es gibt zwar hierzu eine gesetzliche Regelung, diese wird jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausgelegt.
Gesetzliche Vorgabe: (§ 60 SGB V)
Voraussetzungen einer Kostenübernahme
Notwendige Fahrtkosten aus zwingenden medizinischen Gründen übernimmt die Krankenkasse im Rahmen einer Krankenbehandlung aus folgendem Anlass:
• Stationäre Leistungen. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus übernimmt die Kasse die Kosten aus zwingenden medizinischen Gründen oder nach Einwilligung der Krankenkasse.
• Rettungsfahrten zum Krankenhaus, unabhängig von einer stationären Behandlung.
• Nur nach vorheriger Genehmigung: Fahrtkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen im Krankenhaus, ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
Sollten weitere Fahrten aus zwingenden Gründen notwendig sein, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen die Kosten übernehmen:
1. Krankentransporte: Fahrten mit fachlicher Betreuung, mit Krankenwagen, unabhängig von stationärer oder ambulanter Behandlung.
2. Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die 1. eine bestimmte Therapie erfordert, die 2. häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und 3. der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist (Chemotherapie, Dialyse). Dies muss vom Arzt attestiert werden.
3. Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Behinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisen kann.
Wichtig ! Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen. Es werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsstätte übernommen, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem weiter entfernten Ort.
Bei der Wahl des Fahrzeuges ist die folgende Rangfolge einzuhalten (!):
1. Privater PKW, (Erstattung 20 Cent/km, maximal 150,- €), wenn nicht möglich, dann
2. Öffentliche Verkehrsmittel, wenn nicht möglich, dann
3. Taxi oder Mietwagen, wenn nicht möglich, dann
4. Krankenwagen
Welche Belege werden benötigt?
• Verordnung einer Krankenbeförderung – „Taxischein“
• Fahrscheine oder Fahrausweise
• Bestätigung der Klinik, des Arztes, dass eine Behandlung stattgefunden hat.
Selbstbeteiligung:
In jedem Fall 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5,- €, aber höchstens 10,- €.
Viel input auf einer Seite aber wichtig, wenn es um Fahrtkosten und deren Erstattung oder Übernahme durch die Krankenkasse geht.
Achtung: die Begriffe „oder“, „kann“ und „vorheriger Genehmigung“ werden in der jüngsten Zeit von einigen Krankenkasse konsequent angewendet.
Es spielt bei immer mehr Krankenkassen keine Rolle – auch wenn alle anderen Voraussetzungen wie „Merkzeichen“ und „Pflegestufe“ im Behindertenausweis vorliegen, aufgrund der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit sowie des kurzfristig erforderlichen Arztbesuches die vorherige Genehmigung der Krankenkasse nicht eingeholt werden konnte – die Fahrtkostenübernahme abzulehnen.
Früher war in solchen Fällen die nachträgliche Einholung der Genehmigung durch die Krankenkasse problemlos möglich.
In solchen Fällen bleibt heute der Patient bzw. die Einrichtung auf den Fahrkosten sitzen.